Werbesteuer

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Die Verwaltung der Werbesteuer wird von der Gemeinde in Eigenregie durchgeführt.
Die Werbesteuer ist geschuldet für jegliche Werbung, soweit sie an öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Orten erfolgt oder von dort wahrgenommen werden kann.
Für die Werbesteuer relevant sind die in Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgten Aussendungen und Mitteilungen.

Zur Entrichtung der Werbesteuer ist derjenige verpflichtet,

  • der über das Werbemittel verfügt, oder
  • der die Werbung durchführt.

Als Werbemittel gelten unter anderem

Betriebszeichen, Schilder, Werbetafeln, Plakate, Reklamebänder, Leuchtschriften, Werbung auf Autos, Markierungen zu Werbezwecken, u.s.w.
Seit dem 01.01.2002 sind Betriebszeichen bzw. Firmenaufschriften mit einer Gesamtfläche bis 5 von der Werbesteuer befreit.
Seit 01.01.2002 sind auch Werbungen auf Fahrzeugen, wenn diese für den Transport der Firmengüter bzw. Transport für Dritte durchgeführt werden, von der Bezahlung der Werbesteuer befreit (Es dürfen nur die Firmenbezeichnung und die Anschrift des Unternehmens angegeben sein).
Für das Aufstellen von Hinweisschildern ist ein Gutachten des Gemeindeausschusses erforderlich.
Für das Anbringen von Betriebsschildern / Aufschriften, Errichtung von Werbeanlagen, u.ä. ist ein Gutachten der Gemeindebaukommission erforderlich.

Anmeldung

Vor Beginn der Werbung.
In der Meldung sind die Beschaffenheit, die Dauer und die Lage der benützten Werbemittel anzugeben.
Die Meldung der Werbung mit Jahresdauer (betrifft Werbungen mit einer Dauer von mehr als 3 Monaten) gilt auch für die folgenden Jahre, sofern keinen Abmeldung bzw. Änderungsmeldung erfolgt.

Abmeldung

Innerhalb 30. April des Bezugsjahres für Werbung mit Jahresdauer.

Zahlung der Steuer

  • Innerhalb 30. April des Bezugsjahres für die Werbung mit Jahresdauer
  • Beträge über Euro 1.549,37 können in drei vorgezogenen Monatsraten bezahlt werden
  • Vor Beginn der Werbung für die zeitweilige Werbung

Gebühren

Die Werbesteuer wird je nach Art und Fläche des Werbemittels und nach Dauer der Werbung berechnet.
Es wird zwischen zeitweiliger und dauerhafter Werbung unterschieden. Die zeitweilige Werbung hat eine Höchstdauer von 3 Monaten.

Unterlagen

  • Meldung der benützten Werbemittel
  • Ansuchen um Errichtung von Werbeanlagen
  • Bildliche Wiedergabe der Anlage in Farbe und im Maßstab 1:100

Weitere Informationen auf www.gvcc.net

Zuständig

Formulare

DEU